Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MARTIN – HANDWERK / MARTIROS VARDUMYAN
1. Vertragsbedingungen:
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns geschlossenen Verträge. Aufträge sind erst angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Zusätzliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftfich vereinbart oder von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2. Lieferung:
Die Lieferzeit beträgt in der Regel 4 bis 6 Wochen nach Bestäligung der Bestellung durch uns. Bei Lieferverzögerungen, die von uns nicht vertreten sind, verlängert sich o.g. Frist in angemessenem Untfang. Unabwendbare und unvorhergesehene Ereignisse, die nach Vertragsschluss eingetreten und vorn Verkäufer nicht zu vertreten sind, und die eine Lieferung unmöglich machen, geben dem Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Lieferungen erfolgten „Frei Haus“, wenn nicht anders vereinbart ist, auf unseren Gefahr und Rechnung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Besteller über, sobald die Ware dem Besteller übergeben worden ist.
Der Besteller ist zur unverzüglichen Annahme der Ware verpflichtet, sobald es lhm geliefert ist laut unterschriebener Bestellung.
3. Preise, Zahlung:
Die Preise verstehen sich „Frei Haus“, wenn nicht anders Vereinbart ist. Die Rechnung ist nach der Werenlieferung sofort zahlbar. Jeglicher Abzug — z.B. Bankgebühren, Porto, Skonto u. a. — ist unzulässig.
4. Eigentumsvorbehalt:
Dem Verkäufer verbleibt das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren sowie an den aus deren Verarbeitung, Veredelung und durch Umpacken entstandenen Erzeugnissen bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung und bis zur Begleichung seines sich für ihn aus laufender Rechnung ergebenden Guthabens, und zwar auch dann, wenn die Ware verarbeitet wird ( §§ 947,948,950,951 BGB ) wird das Eigentum an diesen Gegenständen im Augenblick der Entstehung auf den Verkäufer übertragen.
Der Käufer darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstdäde nur im ordnungsgemfen Geschaftsverkehr weiter veräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Übersteigt die Summe der abgetretenen Forderungen den Wert der Forderung des Verkäufers, kann dieser Forderung in Höhe des übersteigenden Betrages nach seiner Wahl an den Käufer zurück abtreten.
5. Mängelrügen
Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang bei dem Besteller auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich — spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang- schriftlich gertügt werden. Eine Ersatzlieferung ist ausgeschlossen.
6. Sonstiges:
Der Käufer ist verpflichtet die bestelle Ware, zu kaufen, anderenfalls frägt er alle dadurch entstandenen Kosten und Schaden, wenn die Lieferung in vereinbarte Termine geliefert ist und entspricht den vereinbarten Qualität.
7. Gerichtsstand
Bei Verträgen ist der Gerichtsstand für die Rechte und Pflichte der Parteien aus dem Vertrag sowie aus sonstigem damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen der Parteien zu einendem Nürnberg: dies gilt auch für sämiliche Forderungen aus Schecks und Wechsein.